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Freistellungen/Beurlaubungen

Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern beurlaubt werden.

Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, wenn die Beurlaubung maximal zwei Tage beträgt und nicht direkt vor dem Ferienbeginn oder nach dem Ferienende erfolgen soll.

Bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen oder in Verbindung mit Ferien entscheidet der Schulleiter auf schriftlichen Antrag der Eltern. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.

Im Zusammenhang mit Beurlaubungen vor oder nach den Ferien muss darauf hingewiesen werden, dass dies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich ist. Eine bereits gebuchte Urlaubsreise oder ein bereits gebuchter Flug gilt hier keineswegs als Ausnahmefall.

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