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Verlassen des Schulgeländes

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In §12 der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013, zuletzt geändert am 18. Juni 2020 heißt es: „Schülerinnen und Schülern, die noch nicht volljährig sind, ist das Verlassen des Schulgeländes in Pausen oder Zwischenstunden grundsätzlich nicht gestattet. Im Einzelfall kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dem Verlassen des Schulgeländes durch minderjährige Schülerinnen oder Schüler schriftlich zustimmen, wenn die Eltern es unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Die Zustimmung kann sich auch auf regelmäßig wiederkehrende Gründe zum Verlassen des Schulgeländes beziehen. Sie kann jederzeit widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen geboten erscheint und andere wichtige Gründe nicht entgegenstehen. Die Zustimmung und ihr Widerruf sind zur Schülerakte zu nehmen.“

An der Lichtbergschule gibt es aus diesen rechtlichen Rahmenbedingungen eine auf einen Grund beschränkte Regelung: Sie können Ihrer Tochter/Ihrem Sohn das Einverständnis für das Verlassen des Schulgeländes für die Mittagspause erteilen, wenn hiernach noch Nachmittagsunterricht, Förderunterricht oder eine Arbeitsgemeinschaft stattfindet.

Hierzu bitten wir Sie, das unten befindliche Formular auszufüllen und es der Klassenleitung vorzulegen.

Sollten Sie Ihrer Tochter/Ihrem Sohn einen Antrag mitgeben wollen, bedenken Sie bitte immer folgende Konsequenzen: Schülerinnen und Schüler unterliegen in der Schule neben der Aufsichtspflicht stets einem gesetzlichen Unfallschutz. Der Unfallschutz gilt nur für den Schulweg, die Pflicht der Lehrkräfte zur Aufsicht erlischt.

Schülerinnen und Schüler, die ohne genehmigten Antrag das Schulgelände verlassen, verstoßen gegen die Schulordnung. Dieser Verstoß zieht disziplinarische Konsequenzen nach sich, entweder in Form pädagogischer Maßnahmen oder als Ordnungsmaßnahme.

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